Bestehendes Testament prüfen
Viele Ehegatten haben bereits ein Berliner Testament errichtet oder planen eine entsprechende erbrechtliche Regelung. Gibt es ein Kind mit Behinderung, sollte sorgfältig geprüft werden, ob hierdurch Pflichtteilsrisiken entstehen und ob für die Zwischenzeit eine rechtssichere Lösung erforderlich ist.
Pflichtteil beim ersten Erbfall
In einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden in der Regel erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben. Diese Gestaltung kann jedoch bereits beim Tod des ersten Elternteils Pflichtteilsansprüche des Kindes auslösen.
Bezieht das Kind bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen, kann ein solcher Anspruch durch den Sozialleistungsträger geltend gemacht werden. Ein bestehendes oder geplantes Berliner Testament sollte deshalb in dieser Konstellation gesondert und rechtlich genau geprüft werden.
Interimstestament zur vorläufigen Absicherung
Ist ein vollständiges Behindertentestament noch nicht ausgearbeitet, kann ein vorläufiges Interimstestament sinnvoll sein. Es ersetzt keine endgültige erbrechtliche Gestaltung, kann aber für die Zwischenzeit eine wichtige rechtliche Absicherung schaffen.
Dies ist insbesondere dann relevant, wenn bereits ein Berliner Testament besteht, dessen rechtliche Folgen noch nicht abschließend beurteilt wurden, oder wenn bislang keine auf die besondere familiäre Situation abgestimmte Regelung vorhanden ist.
Absicherung des überlebenden Ehegatten
Die Gestaltung soll nicht allein das Kind mit Behinderung schützen. Ebenso wichtig ist die rechtliche und wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten. Ziel ist eine Regelung, die dem länger lebenden Elternteil ausreichende Handlungsfreiheit und finanzielle Stabilität erhält.
Hierfür kommen verschiedene Gestaltungen in Betracht. Welche Lösung im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere vom vorhandenen Testament, vom Vermögen und von der familiären Gesamtsituation ab.
Bestehendes Testament zuerst prüfen
Ein vorhandenes Testament sollte nicht vorschnell aufgehoben oder ersetzt werden. Zunächst ist zu klären, welche Regelungen es enthält, welche Bindungswirkungen bestehen und ob kurzfristig eine Anpassung oder ergänzende Zwischenregelung erforderlich ist.
Auf dieser Grundlage kann anschließend in Ruhe ein endgültiges Behindertentestament entwickelt werden, das die Interessen des Kindes, des Ehegatten und der Familie insgesamt angemessen berücksichtigt.